Erbrecht Rastatt
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DER RECHTSSICHERHEIT VERPFLICHTET

Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung ist ein Instrument um nach dem Erbfall die Abwicklung des Nachlasses durch ein Testament vorzugeben. Da es sich um ein variantenreiches Werkzeug handelt, ist eine individuelle Gestaltung des Testamentes hierdurch möglich.

Die Testamentsvollstreckung kann ganz verschiedenen Zielen dienen:

  • Erbstreit vermeiden
  • Klarheit der Erbteilung
  • Organisatorische Entlastung der Erben
  • Die Handlungsfähigkeit für den Nachlass sichern

Unsere Leistungen für Sie:

Sowohl bei einem Testament mit einer Testamentsvollstreckung braucht es Expertenwissen, als auch bei der Übernahme des Amtes.

  • Die Beratung bei der Testamentsgestaltung,
  • die Beratung und rechtliche Unterstützung für Testamentsvollstrecker und
  • die Übernahme von Testamentsvollstreckungen

gehören zum Leistungsspektrum der Kanzlei.

In ausführlicher Beratung kann entschieden werden, ob eine Testamentsvollstreckung Sinn macht und wenn ja, wie diese zu gestalten ist.

Ein Überblick in Kürze

1. Person des Testamentsvollstreckers.

Die Testamentsvollstreckung muss im Testament angeordnet werden. Testamentsvollstrecker kann ein Miterbe werden oder eine andere Person, die der Erblasser bestimmt. Fehlt eine Konkretisierung oder nimmt die berufene Person das Amt nicht an, entscheidet das Nachlassgericht über den Testamentsvollstrecker.
Denn das Nachlassgericht setzt den Testamentsvollstrecker nach den Vorgaben des Testaments ein.
Ein erfahrener Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker gewährleistet bei komplexen Nachlässen das rechtliche Fachwissen, um den Willen des Erblassers umzusetzen, aber auch um alle rechtgeschäfte, die zur Abwicklung des Nachlasses gehören rechtssicher vorzunehmen. Sei es die Kündigung vn Veträgen, die Veräußerung von Gegenständen und der Umgang mit der Auslegung des Testaments.

2. Arten der Testamentsvollstreckung

Je nach Zielrichtung gibt es unterschiedliche Arten der Testamentsvollstreckung:

Abwicklungsvollstreckung

Sie dient der geordneten Abwicklung des Nachlasses gemäß den Vorgaben des Testaments. Der Testamentsvollstrecker führt wie ein Treuhänder alle Geschäfte der Erben und sorgt für die Teilung des Erbes.

Verwaltungsvollstreckung

In bestimmten Situationen soll lediglich der Verwaltung des Erbes gesichert werden. Zum Beispiel wenn Kinder noch klein sind oder in besonderen Familiensituationen wie im Falle behinderter Angehöriger das Ebe dauerhaft verwaltet werden muss.
Der Testamentsvollstrecker soll den Nachlass also nicht teilen, sondern zunächst zusammenhalten, durch die Verwaltung das Erbe sichern und je nach Zielsetzung des Erblassers zu einem späteren Zeitpunkt an die berufenen Erben übergeben.

Dauertestamentsvollstreckung

Eine Variante ist die Dauertestamentsvollstreckung.
Hierbei soll zunächst der Nachlass versilbert werden und anschließend dauerhaft vom Testamentsvollstrecker verwaltet.
Im Testament können genaue Vorgaben für diese Art der Vollstreckung gemacht werden. Zum Beispiel auch, unter welchen Voraussetzungen oder zu welchen Zeitpunkten Zahlungen an die Erben aus dem Nachlass erfolgen sollen und müssen.

Testamentsvollstreckung für Einzelaufgaben

Will der Erblasser lediglich einen bestimmten Teil der Nachlassabwicklung sicher stellen, kann er auch eine im Umfang begrenzte Testamentsvollstreckung anordnen.
Da Erben nur gemeinsam Verfügungen vornehmen können, kann es sinnvoll sein gerade bei der Teilung von Immobilienvermögen hierfür eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Hierdurch wird die Abwicklung dieser Anordnung vereinfacht und sicher gestellt.

Die Testamentsvollstreckung gibt Ihnen die Sicherheit die Nachlassabwicklung effizient und einen möglichen Erbstreit vermeidend, geregelt zu haben.

KONTAKT

Rechtsanwältin Karin Vetter
Kaiserstraße 67 – 69
76437 Rastatt bei Baden-Baden
07222 – 38 23 0
kanzlei@kanzlei-vetter.com

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