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IHREN WÜNSCHEN VERPFLICHTET

Schenkung

Schenken bedeutet, dass Sie einer Person einen Vermögenswert ohne jede Gegenleistung zu wenden.

Wenn Sie Ihre Vermögensnachfolge planen, aber auch bei der Planung ihrer Altersvorsorge, kann die Möglichkeit, eine Schenkungvorzunehmen, eine sehr gute Sache sein.

Sobald es darum geht, größere Vermögenswerte zu übertragen, sollten Sie sich jedoch stets auf das spezielle Wissen einesFachanwalts für Erbrecht stützen, um im Zusammenhang mit einer Schenkung alles richtig zu machen. Denn der Experte im Erbrecht bewahrt sie mit Ihrer Familie vor unnötigen Erbstreitigkeiten, steuerrechtlichen Fallen und erbrechtlichen Risiken, die bei einer vorschnellen oder nur unvollständig durchdachten Schenkung drohen.

Eine Schenkung hat stets steuerrechtliche Auswirkungen.

Da es immer häufiger Patchwork Familien gibt oder Vermögen nicht an Kinder sondern andere nahe Angehörige übertragen wird, spielen steuerrechtliche Freibeträge und drohende steuerlichen Lasten eine große Rolle.

Durch entsprechende Gestaltungen können solche Belastungen vermieden oder zumindestens reduziert werden.


Eine Schenkung hat stets pflichtteilsrechtliche Auswirkungen

Ehegatten und Kinder müssen von Gesetzes wegen einen Teil ihres Vermögens erhalten. Da sich hier um eine Pflicht bezüglich diesen Teiles handelt, nennt man dies Pflichtteilsrecht.

Es handelt sich hierbei um einen reinen Zahlungsanspruch.

Wenn Sie Vermögen zu Lebzeiten verschenken, schmälern sie ihr Vermögen im Erbfall.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird dieses Vermögen dann aber trotzdem im Erbfall einbezogen.

Übertragen Sie zum Beispiel ihr eigengenutztes Haus auf eines ihrer Kinder und behalten sich den Nießbrauch vor, dann können auch noch mehrere Jahrzehnte nach dieser Übertragung die anderen Kinder Pflichtteilsansprüche auf diese Schenkung stützen.

Deshalb muss bei der Schenkung des Pflichtteilsrecht unbedingt beachtet werden.

Durch die fachkundige anwaltliche Gestaltung einer Schenkung, werden ihre individuellen Ziele erreicht und sie selbst, aber auch ihre Angehörigen vor unliebsamen Überraschungen im Erbfall geschützt.

Beachten Sie bitte: wenn eine Person Leistung des Sozialhilfeträgers bezieht, geht deren Pflichtteilsanspruch auf den Sozialhilfeträger über. In einem solchen Fall wäre also eine familieinterne Einigung gar nicht mehr möglich, da  der Anspruch eines eventuell übergangenen Kindes oder Gatten der öffentlichen Hand zusteht, die diesen dann auch realisieren wird.


Eine Schenkung hat stets sozialhilferechtliche Auswirkungen.

Immer öfter ist der Regress des Sozialhilfeträgers bei einer Schenkung ein großes Thema.

Durch die steigende Lebenserwartung und die Zunahme an Pflegebedarf, reicht heutzutage bei vielen Bürgern das Gesamtpaket aus Rente und Zahlungen der Pflegeversicherung nicht aus, um die Pflegekosten zu decken.

Dann ist das Vermögen bedroht.

Der Sozialhilfeträger hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Rückabwicklung von Schenkungen, die 10 Jahre vor dem Eintritt des Falls der Bedürftigkeit vorgenommen wurden.

Deshalb macht es Sinn, frühzeitig gemeinsam mit einem Experten für Schenkungen die Absicherung im Alter zu planen und hierbei auch Schenkungen einzubeziehen.

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KONTAKT

Rechtsanwältin Karin Vetter
Kaiserstraße 67
76437 Rastatt bei Baden-Baden
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