Karin Vetter Rechtsanwältin
• Fachanwältin für Erbrecht
• Spezialistin für Vereinsrecht
• Fachanwältin für Steuerrecht
Testamentsvollstreckerin (AGT)
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Nach dem BGH-Urteil vom 6.7.2016 ergeben sich einige Änderungen für Patientenverfügungen. Wir bieten eine Prüfung, ob ihre Patientenverfügung noch rechtsgültig ist. Sprechen Sie mich gerne an. Tel: 07222 – 38 23 0
Ehegatten, Kinder und Eltern gehören zu einem besonderen Personenkreis im Erbrecht. Sie sind pflichtteilsberechtigt.
Was bedeutet pflichtteilsberechtigt?
Erbt ein Kind beispielsweise nichts von einem Elternteil, wird es vom Gesetz geschützt. Es hat Anspruch auf seinen Pflichtteil. Dies ist ein Zahlungsbetrag, der sofort fällig ist und sich sofort verzinst, wenn er geltend gemacht wird.
Beim klassischen Berliner Testament erben Kinder erst, wenn beide Eltern verstorben sind.
Beim Versterben des ersten Elternteiles sind sie faktische enterbt und haben aber einen Pflichtteilsanspruch. Das Pflichtteilsrecht bezieht sich auch auf Schenkungen zu Lebzeiten. Innerhalb bestimmter Fristen und je nach Gestaltung sind Schenkungen pflichtteilsrechtlich relevant. Der reale Nachlass wird um Schenkungen ergänzt. Es besteht daran ein Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Unbedachte Testamente oder Gestaltungen, die in Patchworkfamilien dieses Thema nicht beachten, führen zu großen finanziellen Belastungen. Als gerecht gedachte Gestaltungen sind dann gefährdet.
Schenkungen, vor allem von Immobilien, können dramatische Folgen haben.
Sind Beteiligte auf staatliche Hilfe angewiesen, macht der Staat diesen Anspruch geltend – ein wichtiges Thema im Pflegefall.
Soll ein Pflichtteil geregelt werden, bedarf es eines Anwalts. Was beim Pflichtteil dazuzurechnen ist, wie Immobilien oder andere Gegenstände verwertet werden, welche Abzüge berechtigt sind u.v.m..
Egal ob der Pflichtteil gefordert oder abgewehrt werden soll, eine professionelle Begleitung ist unerlässlich.
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