Karin Vetter Rechtsanwältin

• Fachanwältin für Erbrecht
• Spezialistin für Vereinsrecht
• Fachanwältin für Steuerrecht

Testamentsvollstreckerin (AGT)

Erben • Schenken • Steuern • Verein

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Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft

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Kundenstimmen

I. N. | Rechtsgebiete: Erbrecht, Steuerrecht

„Frau Vetter vertrat mich in einer komplizierten Erbangelegenheit. Sie hat sich sehr detailliert in die verzwickte Sachlage eingearbeitet und genau verstanden, welche Punkte mir dabei am wichtigsten waren. Der Gegenpartei trat sie in verbindlichem Ton, dabei aber sehr klar und energisch gegenüber. Volle Punktzahl!!“
Bewertung bei anwalt.de

I. N. | Rechtsgebiete: Erbrecht

„Von Frau Vetter wurde ich in Sachen Erbrecht kompetent und sehr gut verständlich beraten.Die schriftlichen Zusammenfassungen und Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise waren hilfreich und zielführend.Bei Fragen war Frau Vetter stets schnell und zuverlässig für mich erreichbar.In den fachlich gut vorbreiteten Gesprächen ging sie sehr einfühlsam und professionell mit den beteiligten Personen um. Ihre Begleitung vermittelte Sicherheit und ein umfassendes Bild der entsprechenden Situation. Frau Vetter kann ich nur weiterempfehlen. Volle Punktzahl!!“
Bewertung bei anwalt.de

I. N. | Rechtsgebiete: Erbrecht

„Die ausführlichen, auch für meine Eltern verständlich Erklärungen, haben mir sehr zugesagt. Volle Punktzahl!!“
Bewertung bei anwalt.de

Patientenverfügung?

Nach dem BGH-Urteil vom 6.7.2016 ergeben sich einige Änderungen für Patientenverfügungen. Wir bieten eine Prüfung, ob ihre Patientenverfügung noch rechtsgültig ist. Sprechen Sie mich gerne an. Tel: 07222 – 38 23 0

Auskunft zum Pflichtteilsrecht

Ehegatten, Kinder und Eltern gehören zu einem besonderen Personenkreis im Erbrecht. Sie sind pflichtteilsberechtigt.

Was bedeutet pflichtteilsberechtigt?
Erbt ein Kind beispielsweise nichts von einem Elternteil, wird es vom Gesetz geschützt. Es hat Anspruch auf seinen Pflichtteil. Dies ist ein Zahlungsbetrag, der sofort fällig ist und sich sofort verzinst, wenn er geltend gemacht wird.

Beim klassischen Berliner Testament erben Kinder erst, wenn beide Eltern verstorben sind.

Beim Versterben des ersten Elternteiles sind sie faktische enterbt und haben aber einen Pflichtteilsanspruch. Das Pflichtteilsrecht bezieht sich auch auf Schenkungen zu Lebzeiten. Innerhalb bestimmter Fristen und je nach Gestaltung sind Schenkungen pflichtteilsrechtlich relevant. Der reale Nachlass wird um Schenkungen ergänzt. Es besteht daran ein Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Unbedachte Testamente oder Gestaltungen, die in Patchworkfamilien dieses Thema nicht beachten, führen zu großen finanziellen Belastungen. Als gerecht gedachte Gestaltungen sind dann gefährdet.

Schenkungen, vor allem von Immobilien, können dramatische Folgen haben.

Sind Beteiligte auf staatliche Hilfe angewiesen, macht der Staat diesen Anspruch geltend – ein wichtiges Thema im Pflegefall.

Soll ein Pflichtteil geregelt werden, bedarf es eines Anwalts. Was beim Pflichtteil dazuzurechnen ist, wie Immobilien oder andere Gegenstände verwertet werden, welche Abzüge berechtigt sind u.v.m..

Egal ob der Pflichtteil gefordert oder abgewehrt werden soll, eine professionelle Begleitung ist unerlässlich.

Bei den folgenden kurz zusammengefassten Themen stehe ich Ihnen gerne mit meiner jahrelangen Erfahrung zur Seite:

  • Bewertung des Vermögens im Pflichtteilsfall
  • Schenkungen und Pflichtteilsergänzung
  • Pflichtteile Fälligkeit und Zinsen
  • Pflichtteil im Falle Bedürftiger
  • Pflichtteilsergänzung und Berliner Testament
  • Pflichtteile und die Erbschaftssteuer
  • Pflichtteilsergänzung und Abschmelzung
  • Pflichtteilsrecht zur Steueroptimierung

Sprechen Sie mich gerne zu allen Themen rund um den Pflichtteil an: Tel: 07222 – 38 23 0