DER RECHTSSICHERHEIT VERPFLICHTET
Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung
Nachlasspflegschaft
Was tun, wenn die Erben unbekannt sind?
Was tun, wenn Unklarheit herrscht, wer Erbe geworden ist, weil Testamente zum Beispiel angefochten werden.
In derartigen Fällen ordnet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft ( §1960 BGBG) an.
Der Nachlasspfleger sichert den Nachlass und übernimmt die Verwaltung bis die Erben ermittelt sind und die Erbschaft angenommen wurde.
In meiner Kanzlei werden derartige Aufgaben übernommen.
2018 erfolgte die Zertifizierung beim Weinsberger Forum, zum Nachweis der besonderen Qualifikation für diese Aufgabe. Damit wird das fachspezifischen Wissen aus den beiden Fachanwaltschaften, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht abgerundet.
Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung ( §1975 BGB) wird auf besonderen Antrag von Erben, dem Testamentsvollstrecker oder Gläubigern durch das Nachlassgericht angeordnet.
Ihr Ziel ist, die Haftung des Erben auf den Nachlass zu beschränken und die Nachlassgläubiger zu befriedigen.
Ist unklar, ob ein Nachlass überschuldet ist oder nicht, kann durch eine Nachlassverwaltung eine Nachlassinsolvenz vermieden werden.
Die Nachlassverwaltung ist ein Sonderfall der Nachlasspflegschaft.
Erbrechtliches und steuerrechtliches Fachwissen ermöglicht die Übernahme derartiger Aufgaben. In Zusammenarbeit mit Beratern, Betroffenen und Behörden, kann die Abwicklung professionell erfolgen.