IHRER FAMILIE VERPFLICHTET
Testamente für Geschiedene, nichteheliche Lebensgemeinschaften und Patchworkfamilien
Das Testament für Geschiedene, nichteheliche Lebensgemeinschaften und Patchworkfamilienbraucht Expertenwissen, Kreativität und Erfahrung.
Denn die persönliche Lebenssituation muss mit den rechtlichen Möglichkeiten und rechtlichen Grenzen abgeglichen werden, um Ihre Zeile zu erreichen.
Hinweise zu den einzelnen Testamenten weiter unten:
- Geschiedenen Testament
- Testament für Patchworkfamilien
- Testament für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Ihre Ziele geben die Gestaltung vor:
- Steuern sparen
- Den neuen Partner schützen und Vorsorge treffen
- Ausschluß des geschiedenen Elternteils von der Erbfolge
- Den Verbleib des Vermögens in der eigenen Familienlinie sicher stellen
- Die eigenen Kinder absichern und eine faire Verteilung des Vermögens unter allen Kindern
Testamente von Geschiedenen können durch die richtigen erbrechtliche Instrumente eine Lösung bieten, in der der erbrechtliche Schutz des neuen Partners und des eigenen Kindes gelingt.
Testamente für nichteheliche Lebensgemeinschaften sind ein absolutes Muss, denn die gesetzliche Erbfolge kann sonst zur Katastrophe werden. Die richtige Gestaltung sichert den Partner und die gemeinsamen Kinder ab.
Patchworkfamilien und Testament – komplexe Regelungen sind wichtig und machbar, um die Gerechtigkeit in diesen Familien auch im Erbfall zu gewährleisten.
Diese besonderen Arten von Testamenten dienen den Bedürfnissen der Beteiligten Personen und sind so individuell, wie die Betroffenen.
Deshalb müssen alle Bedürfnisse und Ziele gründlich analysiert und danach die Möglichkeiten ausführlich erklärt werden. Eine fundierte Beratung braucht Zeit, Einfühlungsvermögen und fachliche Kompetenz.
Fragen, die es bei der Beratung und Gestaltung zu beantworten gilt:
- Erben Eltern und Geschwister ohne Testament kraft Gesetzes?
- Kann der geschiedene Elternteil eventuell auch Erbe meines Vermögens werden?
- Was passiert mit einem Testament nach der Scheidung?
- Wie werden die Kinder des Partners geschützt, der zuerst verstirbt?
- Kann man ein Testament errichten, dass alle Beteiligten einer Patchworkfamilie einbindet?
- Spielt das Pflichtteilsrecht eine Rolle?
- Wie groß ist der Pflichtteil der Kinder, der eigenen Eltern und des Ehegatten?
- Wie wird der Partner vor den Pflichtteilsansprüchen der eigenen Kinder abgesichert?
- Welche steuerlichen Folgen hat der Erbfall?
- Machen Vorweggenommene Erbfolgen und Schenkungen Sinn?
Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Steuerrecht und ausgebildete Mediatorin durch dieses Experten Know how, werden alle Ebenen in eine Gestaltung einbgebunden.
Das gute Gefühl einer rechtssicheren und optimalen Lösung!
Hinweise zum Testament für Geschiedene:
Ehegatten sind gesetzliche Erben. Dies meint, dass dann, wenn kein Testament besteht, der Ehegatte automatisch am Nachlass beteiligt wird.
Das gesetzliche Erbrecht endet, wenn ein Scheidungsverfahren eingeleitet ist und bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Also nicht erst mit einem Urteil.
Wenn es ein gemeinsames Testament gab, wird dieses ebenfalls mit dem Scheidungsverfahren normaler Weise unwirksam.
Auf das Erbrecht der gemeinsamen Kinder wirkt sich eine Scheidung nicht aus. Die Kinder bleiben erbberechtigt und pflichtteilsberechtigt. Dies bedeutet – sie behalten Ihren Anspruch im Erbfall am Vermögen des Geschiedenen teilzuhaben.
In jedem fall muss aber jeder Ehegatte für sich zwingend spätestens nach der Scheidung ein Testament errichten.
Das besondere Bedürfnis dafür ergibt sich aus folgendem Problem:
Nach dem eigenen Versterben erben die eigenen Kinder.
Stirbt ein Kind, ohne selbst Kinder zu haben, ist der geschiedene Ehepartner automatisch Erbe!
Sollte das Kind ein Testament haben, das den geschiedenen Elternteil enterbt, hat er geschiedene Elternteil ein pflichtteilsrecht.
Durch die Hintertür fliest also das eigene Vermögen zum geschiedenen Ehegatten und eventuell auch zu seinen Kindern.
Mit dem so genannten Geschiedenen Testament, werden diese Folgen ausgeschlossen.
Man bedient sich hier der sogenannten Vorerbschaft – Nacherbschaft. Die richtige Gestaltung braucht Expertenwissen, damit sie funktioniert.
Hinweise zum Testament für Patchworkfamilien (mit verheirateten Paaren):
Erbrechtlich gibt es keine Sonderregelungen, die eine faire Erbfolge sichern.
Anzuwenden ist das allgemeine Erbrecht. V.a. das Pflichtteilsrecht.
Egal, ob Verheiratet oder ohne Trauschein zusammen lebend:
wenn einer der Partner verstirbt, haben NUR dessen Kinder gesetzliche Erbansprüche, nicht die Kinder des anderen Partners. Ist das Paar nicht verheirate, hat der Partner keine gesetzlichen Erbanspruch.
Kinder haben bezogen auf den eignen Elternteil immer Pflichtteilsansprüche, das bedeutet: mit einer bestimmten Quote werden Sie am Nachlass beteiligt, man kann sie nicht enterben.
Dieses Recht ist Fluch und Segen zugleich.
Je nach Perspektive:
Dem Partner droht, den Kindern des zuerst Versterbenden den Pflichtteil bezahlen zu müssen.
Die Kinder sind geschützt, da ein Teil des Vermögens für sie gesichert ist.
Warnung!!
Gestaltungen, die für Ehepaare mitgemeinsam Kindern passen, laufen bei Patchworkfamilien und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften völlig gegen die Wand.
Das Berliner Testament setzt den Längerlebenden zum Alleinerben ein und anschließend die gemeinsamen Kinder.
Oft wird versucht in Patchworkfamilien diese Modell anzuwenden.
Das funktioniert nur nicht.
Die Kinder des zuerst Verstorbenen haben einen Pflichtteil nur in Bezug auf diesen eigenen Elternteil. Wenn der Längerlebende ein neues Testament macht, sind sie völlig schutzlos. Mit dem Längerlebenden sind sie nicht verwandt. Also haben Sie keinen Pflichtteil. Wird der Längerlebende Alleinerbe laufen die Kinder des zuerst Verstorbenen Gefahr, am Ende gar nichts zu erben!
Dass in einem solchen Fall, nur der Weg bleibt, den Pflichtteil geltend zu machen, liegt auf der Hand.
Das richtige Testament für Patchwork Familien muss diese Gefahr einbeziehen und mit Gestaltung Abhilfe schaffen. Es bieten sich an die Vorerbschaft – Nacherbschaft, Vermächtnisse, Testamentsvollstreckung und Übertragung unter Nutzungsvorbehalt (Nießbrauch u.ä).
Steuerrechtlich stehen die Kinder des anderen Gatten den eigenen Kindern gleich. Insofern gelten also die Freibeträge von 400.000€ je Kind.
Hinweise zum Testament für nichteheliche Lebensgemeinschaften/Patchworkfamilien nicht Verheirateter:
Dieser Familentyp ist gesetzlich überhaupt nicht geregelt. Im Erbrecht stellen sich deshalb besondere Herausforderungen.
Ist das Paar nicht verheirate, hat der Partner keine gesetzlichen Erbanspruch.
Nur ein Testament hilft.
Wenn ein Paar nicht verheiratet ist haben Eltern und Geschwister ein gesetzliches Erbrecht.
Nur durch ein Testament kann das verhindert werden.
Hat einer der Partner keine Kinder und leben dessen Eltern, haben diese Eltern im Erbfall ein Pflichtteilsrecht, das eingreift, wenn die Eltern durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
Das Testament einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, muss auch dies berücksichtigen.
Kombiniert sich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einer Patchworkfamilie, ergeben sich weitere Herausforderungen:
Wenn einer der Partner verstirbt, haben NUR dessen Kinder gesetzliche Erbansprüche, nicht die Kinder des anderen Partners.
Kinder haben bezogen auf den eignen Elternteil immer Pflichtteilsansprüche, das bedeutet: mit einer bestimmten Quote werden Sie am Nachlass beteiligt, man kann sie nicht enterben.
Dieses Recht ist Fluch und Segen zugleich.
Je nach Perspektive:
Dem Partner droht, den Kindern des zuerst Versterbenden den Pflichtteil bezahlen zu müssen.
Die Kinder sind geschützt, da ein Teil des Vermögens für sie gesichert ist.
Die Kinder des zuerst Verstorbenen haben einen Pflichtteil nur in Bezug auf diesen eigenen Elternteil.
Wenn also der Partner des zuerst versterbenden zum Alleinerben berufen wird, ergeben sich Probleme:
Wenn der Längerlebende Partner ein neues Testament macht, sind sie völlig schutzlos. Mit dem Längerlebenden sind sie nicht verwandt. Also haben Sie keinen Pflichtteil. Wird der Längerlebende Partner Alleinerbe, laufen die Kinder des zuerst Verstorbenen Gefahr, am Ende gar nichts zu erben!
Dass in einem solchen Fall, nur der Weg bleibt, den Pflichtteil geltend zu machen, liegt auf der Hand.
Steuerrechtlich haben die Partner einen Freibetrag von 20.000€ und werden ansonsten mit 30% besteuert. Der Erbfall kann so das Eigenheim und die eigene Vorsorge bedrohen.
Erben die eigenen Kinder vom Partner, mit dem sie ja nicht verwandt sind, haben auch sie, nur den Freibetrag von 20.000€ und es gilt der Steuersatz von 30%.
Das Testament der nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss alle diese rechtlichen Rahmendingungen einbinden. Überlegungen zum Pflichteilsrecht, Vermächtnisse, Übertragungen unter Nutzungsvorbehalt (Nießbrauch u.ä.) und Testamentsvollstreckung bieten sich an.
Mit dem richtigen Testament sichern Sie Ihr Vermögen und schützen die Familie.