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IHRER FÜRSORGE VERPFLICHTET

Behindertentestament

Wenn Familienangehörige eine schwere Krankheit, ein angeborenes Handicap oder ein ähnliches Schicksal haben, ist es der Wunsch der Eltern, diese besonders zu versorgen und abzusichern.Eine solche familiäre Situation macht eine eine besondere Nachlassplanung erforderlich.

Unter dem Begriff Behindertentestament, versteht man Gestaltungen, die die Vorsorge und Fürsorge erbrechtlich sicherstellen und gewährleisten.

Herausforderung:

Handicaps und Behinderungen führen oft zu sehr hohen Ausgaben. Besondere Pflege oder das Leben in einem Heim erfordern einen Höhen finanziellen Einsatz, weshalb sehr oft die Unterstützung des Staates gebraucht wird. In einem solchen Fall muss der betroffene aber immer zuerst sein eigenes Vermögen verbrauchen. Dazu gehört auch alles, was er erbt. Einen Vorteil kann ein solcher Mensch aus seinem Erbe nur mit der richtigen Testamenstgestaltung ziehen.

Ziele beim Behindertentestament:

  • Regelung der Vermögensverwaltung
  • Verbesserung der Lebensqualität des künftigen Erben
  • Schutz des Vermögens zu Gunsten des bedachten Familienangehörigen

Enterbung als Lösung?

Um den staatlichen Zugriff auf das aufgebaute Vermögen zu verhindern, könnte man auf die Idee kommen, die betroffene Person erbrechtlich nicht zu bedenken, also zu enterben.

Aber: dem angestrebten Erfolg steht das Pflichtteilsrecht entgegen.

Kinder und Ehegatten, manchmal auch die eigenen Eltern haben einen Pflichtteilsanspruch. D.h. sie können einen Teil des Erbes in Form eine Geldzahlung verlangen.

Bezieht der so Enterbete Hilfe von Staat, hat diesen Anspruch der Staat selbst!

In dem Testament legt man fest, dass der Erbe mit Behinderung etwas mehr als den Pflichtteil bekommen soll. Damit kann man vermeiden, dass der Staat den Pflichtteil einfordert.

Lösung:

Das Erbrecht bietet Gestaltungsinstrumente, die alle Ziele erfüllen helfen:

Vorerbschaft – Nacherbschaft, Vermächtnisse und Testamentsvollstreckung, manchmal auch ein gut begründeter Pflichtteilsverzicht, sind die richtigen Werkzeuge, alle Ziele zu erreichen.

Nur eine Gestaltung vom Experten kann sicher stellen, dass ein solch komplexes Testament wirklich das regelt, was Ihren Zielen entspricht.

Kurzinformation zum Grundprinzip der Gestaltung:

Den behinderten Angehörigen als sogenannten „Vorerben“ einsetzen.
Folge: der Vorerbe kann auf das Vermögen nicht ungehindert zugreifen. Ein anders Familienmitglied wird Nacherbe, spätestens mit Versterben des behinderten Angehörigen.

Bis dahin gilt:
Erträge darf der Vorerbe nutzen. Erträge können zum Beispiel Zinsen sein.

Unter von Ihnen zu bestimmenden Voraussetzungen darf der Vorerbe auch auf das Vermögen zugreifen. Hier braucht es genaue Vorgaben.
Stirbt der Vorerbe, geht das gesamte Erbe an den Nacherben.

In dieser Konstruktion kann nach bisherige Rechtslage und Rechtsprechung des BGH der Staat nicht den Verbrauch des Vermögens verlangen.

KONTAKT

Rechtsanwältin Karin Vetter
Kaiserstraße 67
76437 Rastatt bei Baden-Baden
07222 – 38 23 0
kanzlei@kanzlei-vetter.com

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