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IHREN WÜNSCHEN VERPFLICHTET

Immobilien und Schenkung

Schenken bedeutet, dass Sie einer Person einen Vermögenswert ohne Gegenleistung zuwenden.

Gerade bei Immobilien ist dies von großer Bedeutung. Dies gilt bei Schenkungen wie auch bei einem Testament und der vorweggenommenen Erbfolge.

  • Ziele einer Schenkung
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • Schenkung und Pflichtteilsrecht
  • Schenkung und Regress des Sozialhilfeträgers
  • Absicherung des Schenkenden
  • Schenkung und künftige Miterben/Pflichtteilsberechtigte
  • Immobilien im Erbfall
  • Notwendige Schritte

Ziele einer Schenkung

Wenn Sie Ihre Vermögensnachfolge planen, aber auch bei der Planung ihrer Altersvorsorge, kann die Möglichkeit, eine Schenkung vorzunehmen, eine sehr gute Sache sein. Schenkungen dienen dem Vermögenserhalt, der Steueroptimierung durch Nutzung von Freibeträgen, sowie der Vermeidung von Streitigkeiten unter potenziellen Erben.

Ziele sind:

  • Steuervorteile sichern
  • Freibeträge nutzen
  • Pflichtteilsansprüche minimieren
  • Schutz vor staatlicher Verwertung im Pflegefall
  • Absicherung bestimmter Personen
  • Rechtssichere Zuordnung eines Vermögenswertes bei einer bestimmten Person.
  • Erstreit vermeiden

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Übertragung von Vermögen ist durch Schenkungen steuerlich zu optimieren.

  • Freibeträge (Stand 2026):
    Ehegatten: 500.000 Euro
    Kinder: 400.000 Euro
    Enkelkinder: 200.000 Euro
  • Diese Freibeträge können sowohl bei der Schenkung als auch beim Erbfall alle zehn Jahre in voller Höhe erneut in Anspruch genommen werde
  • Steuerfreiheit Familienheim:
    Die Überlassung des selbst genutzten Familienheims an den Ehegatten ist unabhängig vom Wert und der Dauer der Ehe steuerfrei.
  • Minderung des Steuerwertes z.B. durch Nutzungsrechte

Schenkung und Pflichtteilsrecht

Eine Schenkung hat stets pflichtteilsrechtliche Auswirkungen.

Einerseits minimieren Sie so Pflichtteilsansprüche, andererseits löst eine Schenkung Pflichtteilsergänzungsansprüche aus.

Wenn Sie Vermögen zu Lebzeiten verschenken, schmälern sie ihr Vermögen im Erbfall, Pflichtteilsansprüche werden reduziert.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird dieses Vermögen trotzdem im Erbfall einbezogen, zum Beispiel beim Vorbehalt von bestimmten Nutzungsrechten.

Deshalb muss bei der Schenkung des Pflichtteilsrecht unbedingt beachtet werden.

Beachten Sie bitte:
wenn eine Person Leistung des Sozialhilfeträgers bezieht, geht deren Pflichtteilsanspruch auf den Sozialhilfeträger über. In einem solchen Fall wäre also eine familieninterne Einigung gar nicht mehr möglich.

Schenkung und Regress des Sozialhilfeträgers

Immer öfter ist der Regress des Sozialhilfeträgers bei einer Schenkung ein großes Schreckgespenst.

Durch die steigende Lebenserwartung und die Zunahme an Pflegebedarf, reicht heutzutage bei vielen Bürgern das Gesamtpaket aus Rente und Zahlungen der Pflegeversicherung nicht aus, um die Pflegekosten zu decken.

Dann ist das Vermögen bedroht. Immobilien drohen unter den Hammer der Zwangsversteigerung zu kommen.

Der Sozialhilfeträger hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Rückabwicklung von Schenkungen, die 10 Jahre vor dem Eintritt des Falls der Bedürftigkeit vorgenommen wurden.

Deshalb macht es Sinn, frühzeitig gemeinsam mit einem Experten die Absicherung im Alter zu planen und hierbei auch Schenkungen einzubeziehen.

Absicherung des Schenkenden

Im Übergabevertrag muss der Schenkende abgesichert werden. Gängig sind:

  • Absicherung durch einen Nießbrauch:
    Oft wird die Schenkung mit einem Nießbrauchrecht kombiniert. Dies erlaubt es Ihnen, in der Immobilie wohnen zu bleiben bzw. den wirtschaftlichen Nutzen zu behalten wie weiterhin Mieteinnahmen zu erzielen
  • Absicherung durch ein Wohnrecht:
    Alternativ kann ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eingetragen werden. Dieses umfasst weniger Berechtigungen als der Nießbrauch je nach Gestaltung
  • Absicherung durch Rückforderungsklauseln:
    Sie schützen den Übergeber für den Fall, dass der Beschenkte beispielsweise vor den Eltern stirbt, in Insolvenz gerät oder die Immobilie verkauft.

Schenkung und künftige Miterben/Pflichtteilsberechtigte

Schenkungen können Erbstreitigkeiten vor und nach dem Erbfall auslösen.

Um diese zu vermeiden gibt es verschiedene Instrumente:

  • Gleichstellungsgeld: Geschwister erhalten eine Geldzahlung vom Übernehmer
  • Pflichtteilsverzichte
  • andere Beteiligte verzichten auf Pflichtteilsansprüche wegen der Schenkung
  • späterer Ausgleich im Testament

Immobilien im Erbfall

Wenn Sie die Immobilie erst nach Ihrem Tod übertragen möchten, sollten Sie rechtzeitig eine klare testamentarische Verfügung treffen.

  • Gesetzliche Erbfolge vermeiden:
    Gibt es kein Testament, entsteht beim Vererben an mehrere Kinder eine Erbengemeinschaft. Das Haus gehört dann allen gemeinsam, was häufig zu Erbstreitigkeiten führt, da Entscheidungen Einstimmigkeit erfordern
  • Teilung oder Verkauf:
    Ein Testament kann festlegen, wer die Immobilie als Alleineigentümer erhält. Die Miterben können dann finanziell ausbezahlt werden
  • Pflichtteil:
    Enterbte Kinder oder Ehegatten haben Anspruch auf den Pflichtteil dazu gehört auch Immobilienvermögen.

Notwendige Schritte

Jede Immobilienübertragung erfordert eine notarielle Beurkundung sowie eine entsprechende Änderung im Grundbuch.

Deshalb benötigt man einen aktuellen Grundbuchauszug im Vorfeld.

Bestehende Eintragungen sollten geprüft werden.
Kann man dieses Löschen?
Liegen die Voraussetzungen und alle Unterlagen dafür vor?

Durch die fachkundige anwaltliche Gestaltung einer Schenkung, werden Ihre individuellen Ziele erreicht und außerdem Sie selbst zu Lebzeiten, Ihr Vermögen und auch ihre Angehörigen im Erbfall vor unliebsamen Überraschungen geschützt.

KONTAKT

Rechtsanwältin Karin Vetter

Kaiserstraße 40 – 42
76437 Rastatt (Nähe Baden-Baden)

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