Der Gerechtigkeit verpflichtet
Pflichtteilsrecht
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Ob jemand erbt oder enterbt wird – für alle Beteiligten geht es um nichts Geringeres als Gerechtigkeit.
Als Erblasser können Sie nahe Angehörige enterben.
Dann steht den engsten Verwandten ein Anspruch zu, der als reiner Geldanspruch das absolute Mindestmaß an finanzieller Beteiligung absichert, der Pflichtteil.
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch auf eine Geldzahlung aus dem Nachlass. Er greift, wenn nahe Angehörige enterbt wurden oder weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils erhalten.
Der Anspruch muss aktiv gegenüber den Erben geltend gemacht und eingefordert werden. Zur erfolgreichen Durchsetzung brauchen Sie professionelle anwaltlich Begleitung, denn es sollte kein Geld verschenkt werden.
Pflichtteil einfordern und durchsetzen!
- Wer hat ein Recht auf den Pflichtteil und ist anspruchsberechtigt?
- Rechte der Pflichtteilsberechtigten bezüglich des realen Nachlasses
- Anspruch auf Auskunft zu Vorschenkungen
- Höhe des Anspruchs
Wer hat ein Recht auf den Pflichtteil und ist anspruchsberechtigt?
- Abkömmlinge: Kinder, Enkel und Urenkel.
- Ehegatten/Lebenspartner: Der gesetzliche Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner.
- Eltern: Nur dann, wenn der Verstorbene keine eigenen Kinder oder Nachkommen hatte.
Rechte der Pflichtteilsberechtigten bezüglich des realen Nachlasses
Der Pflichtteilsgläubiger hat viele Rechte mit denen er dem Erben das Leben schwer machen kann um seine Ansprüche durchzusetzen. Die wichtigsten sind:
- Auskunftsanspruch
um die Höhe zu berechnen, haben Pflichtteilgläubiger das Recht, von den Erben ein detailliertes Nachlassverzeichnis (Auflistung aller Vermögenswerte und Schulden) zu verlangen. - Wertermittlungsanspruch
zusätzlich können sie zum Beispiel bei Immobilien, KFZ oder gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen und Unternehmen oder Edelmetallen eine Wertermittlung verlangen. Die Kosten trägt der Erbe, darf sie beim Pflichtteil aber berücksichtigen. - Anspruch auf ein Notarielles Nachlassverzeichnis
es kann auch verlangt werden, dass das Verzeichnis durch einen Notar erstellt wird
Anspruch auf Auskunft zu Vorschenkungen – Pflichtteilsergänzung
Verschenkte der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Vermögen an Dritte, kann der Pflichtteilsberechtigte fordern, dass diese Schenkungen den Nachlasswert für die Pflichtteilsberechnung erhöhen.
Höhe des Anspruchs
Der Pflichtteil beträgt exakt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Anspruch auf Geld, nicht auf Miterbschaft.
Beispiel: Würden Sie gesetzlich 50.000 Euro erben, beträgt Ihr Pflichtteil 25.000 Euro.
Wer muss den Anspruch erfüllen
Grundsätzlich ist der Erbe mit dem Pflichtteilsanspruch konfrontiert.
Sogar, wenn er sich auf verschenktes Vermögen bezieht: Auskunft und auch Zahlung schuldet der Erbe!
Wenn der Nachlass aber den Pflichtteilergänzungsanspruch aus einer früheren Schenkung nicht bezahlen kann, kann auch der Beschenkte in Anspruch genommen werden.
Pflichtteil vermeiden und abwehren
Schenkungen zu Lebzeiten (Zehn-Jahres-Frist/Abschmelzung)
Verschenken Sie Ihr Vermögen oder Immobilien bereits zu Lebzeiten und ist die Schenkung zum Zeitpunkt des Todes länger als zehn Jahre her, bleibt sie für den Pflichtteil komplett unberücksichtigt.
Denn: pro Jahr, das seit der Schenkung vergeht, schmilzt der anzurechnende Wert um 10 % ab.
Ausnahme:
Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist oft erst mit dem Ende der Ehe. Behalten Sie sich als Schenker umfassende Rechte wie Nießbrauch oder ein Wohnrecht vor, kann die Frist unter Umständen verhindern. Die Pflichtteilsergänzung kommt dann zum Tragen.
Übertragung mit Gegenleistungen
Wenn Vermögen mit Gegenleistungen übertragen wird, greift der Pflichtteil nicht darauf zu. Die Gegenleistung ist entweder ein Geldbetrag oder etwas anderes, das nach festen Formeln in einen Geldbetrag umgerechnet werden kann(kapitalisiert).
Gegenleistungen sind zum Beispiel:
- Zahlungen
- Pflegeverpflichtung
- Wohnrecht oder Nießbrauch bei Immobilienschenkungen
- Beerdigungskosten und Grabpflege
Notarieller Pflichtteilsverzicht
Die sicherste Methode ist die vertragliche Einigung. Sie können zu Lebzeiten mit dem potenziell Pflichtteilsberechtigten einen notariellen Pflichtteilsverzicht vereinbaren.
Dieser Schritt muss zwingend notariell beurkundet werden.
Oft wird der Verzicht mit einer einmaligen Abfindung (Auszahlung) an den Verzichtenden abgegolten.
Pflichtteilsentziehung (nur in Ausnahmefällen)
In seltenen Situationen können Sie den Pflichtteil im Testament komplett entziehen. Die Hürden dafür sind extrem hoch. In der Praxis spielt das fast keine Rolle.
